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Köln

Vollstreckungsamtshilfe

Hierbei handelt es sich um eine behördliche Dienstleistung für andere Vollstreckungsbehörden und Gläubiger*innen (siehe unten) im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens für im Verwaltungszwangsverfahren beitreibbare Geldforderungen.

Online beantragen

Öffnet ein externes Behördenportal in einem neuen Tab.

Schritt für Schritt

  1. Erforderliche Unterlagen bereitlegen: Vollstreckungsersuchen
  2. Online beantragen (Sicheres Formular)
  3. Zuständige Stelle / Vorsprache: Stadt Köln
  4. Gebühren: Gläubiger*innen, die nicht selbst Vollstreckungsbehörden sind, haben je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 37 Euro zu zahlen. Der Beitrag wird von uns nach Eingang des Vollstreckungsersuchens mit einer Rechnung angefordert. Gläubiger*innen, die selbst keine Vollstreckungen durchführen oder bei denen keine Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung gegeben ist, sind kostenersatzpflichtig. Der Kostenersatz besteht in Höhe des Betrages, der bei dem*der Schuldner*in nicht beigetrieben werden konnte. Die Vollstreckungsabteilung fordert den Kostenersatz nach Erledigung des Vollstreckungsersuchens bei dem*der Gläubiger*in an.

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Gläubiger*innen, die nicht selbst Vollstreckungsbehörden sind, haben je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 37 Euro zu zahlen. Der Beitrag wird von uns nach Eingang des Vollstreckungsersuchens mit einer Rechnung angefordert. Gläubiger*innen, die selbst keine Vollstreckungen durchführen oder bei denen keine Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung gegeben ist, sind kostenersatzpflichtig. Der Kostenersatz besteht in Höhe des Betrages, der bei dem*der Schuldner*in nicht beigetrieben werden konnte. Die Vollstreckungsabteilung fordert den Kostenersatz nach Erledigung des Vollstreckungsersuchens bei dem*der Gläubiger*in an.

Rechtsgrundlage

Eine Auflistung von Links zu den maßgeblichen Vorschriften bietet Ihnen weitere Informationen. Artikel 35 Grundgesetz - gilt für alle öffentlichen Stellen §§ 4 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen - gilt für alle Gläubigerbehörden §§ 2 Absatz 2, 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen - § 2 Absatz 2 gilt nicht für andere Kommunen, § 20: allgemeine Kostenregelung Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) § 3 Absatz 2 Gesetzüber die Industrie- und Handelskammernim Lande Nordrhein-Westfalen - gilt für Industrie- und Handelskammern § 73 Absatz 4 Handwerksordnung - gilt für Handwerksinnungen § 113 Absatz 3 Handwerksordnung - gilt für Handwerkskammern

Kontakt

Anschrift Vollstreckung Venloer Straße 151-153 50672 Köln Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich. Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich. Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich. Zeichenerklärung Telefon 0221 / 221-21564 Telefax 0221 / 221-21540 KontaktSicheres Formular E-Mail: E-Mail an Vollstreckung Öffnungszeiten Montag, 9 bis 15 Uhr Dienstag, 9 bis 15 Uhr Mittwoch, 9 bis 15 Uhr Donnerstag, 9 bis 15 Uhr Freitag, 9 bis 13 Uhr Anfahrt Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Piusstraße) Stadtbahn-Linie 5 (Haltestelle Hans-Böckler-Platz) Regionalbahn-Linien RE 22, RB 24, RB 26, RB 48 (Haltestelle Köln West)Fahrplanschnellsuche Fahrplansuche auf KVB.koeln

Quelle: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00536/index.html. Unabhängiges Werkzeug, steht in keiner Verbindung zu einer Behörde. Keine Rechtsberatung. Offizielle Seite ansehen